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Urlaubsanspruch
GERICHTSENTSCHEIDUNG ZUGUNSTEN KRANKER ARBEITNEHMER
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Urlaubsansprüche dürfen nicht Ende März verfallen !!
Wer lange Zeit krank wird, darf nicht zusätzlich noch durch einen Verlust seiner
Urlaubsansprüche bestraft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Wenn Arbeitnehmer krank waren und deshalb ihren Jahresurlaub bis Ende März des Folgejahres
nicht nehmen konnten, hatten sie bislang meist doppeltes Pech: Sie hatten außer ihrer
Gesundheit auch noch ihre Urlaubsansprüche verloren. Das darf nicht sein - entschied der
Europäische Gerichtshof und hob damit wesentliche Teile des deutschen Urlaubsrechts aus den
Angeln.
Auch Kranke erwerben einen Anspruch auf Urlaub. Das Problem ist nur: Sie müssen ihn auch
nehmen können. Und genau daran scheiterte es bislang oft. Denn nach dem deutschen Gesetz
muss der Urlaub im Grundsatz im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Paragraf 1 des
Bundesurlaubsgesetzes bestimmt lapidar: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub."
Dieser Grundsatz gilt auch für Arbeitnehmer, die krank sind und möglicherweise ein halbes oder
sogar ein ganzes Jahr gar keinen Urlaub machen können. Nur ausnahmsweise darf der Urlaub
auf das nächste Jahr übertragen werden. Aber dann muss er in der Regel vor dem 1. April
verbraucht sein. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig genommen, so verfallen
noch offene Resttage. „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden", schreibt Paragraf 7 Absatz 3 des
deutschen Bundesurlaubsgesetzes vor.
Gegen Europarecht: Genau diese Regelung des deutschen Rechts verstößt aber gegen das
(höherrangige) Europarecht, konkret die europäische Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG), entschied
der EuGH am 20. Januar (Aktenzeichen: RS C-350/06 und C-520/06t). Ein dauerhaft krank
geschriebener Arbeitnehmer habe gar keine Möglichkeit, bis Ende März des Folgejahres seinen
Jahresurlaub anzutreten. Daher dürfe sein Urlaubsanspruch auch nicht verfallen, befanden die
Luxemburger Richter. Sie beziehen sich dabei ausdrücklich auf den gesetzlichen Mindesturlaub
von 24 Werktagen (vier Kalenderwochen) und äußern sich nicht zu längeren tariflichen
Ansprüchen.
Bei einem bereits beendeten Beschäftigungsverhältnis müsse der Urlaub mit Geld
abgegolten werden. In einem Fall, der der EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ging es um eine
Forderung in Höhe von 14.000 Euro, die ein inzwischen verrenteter Langzeitkranker gegenüber
seinem früheren Arbeitgeber zunächst vergeblich geltend gemacht hatte - und jetzt bekommen
muss.
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